Vereinssatzung

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Nieder-Mörlen e.V. vom 12. März 1999, geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 14.03.2003

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Nieder-Mörlen

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Nieder-Mörlen e.V..
  2. Der Verein wurde am 22. September 1952 gegründet.
  3. Die Freiwillige Feuerwehr Nieder-Mörlen e.V. ist ein Verein des bürgerlichen Rechts und ist unter der Registernummer VR 452 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg/Hessen eingetragen.
  4. Der Sitz des Vereins ist Bad Nauheim, Stadtteil Nieder-Mörlen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und der Solidarität
    – die Förderung des Feuerwehrwesens im Stadtteil Nieder-Mörlen der Stadt Bad Nauheim
    – die Werbung für den Brandschutzgedanken
    – die Gewinnung interessierter Bürger für die Freiwillige Feuerwehr
    – die Förderung der Jugendfeuerwehr
    – die Förderung und Pflege der Blasmusik in Nieder-Mörlen
    – die Förderung der musikalischen Ausbildung Jugendlicher
    – die Pflege der Geselligkeit und des Kulturlebens im Stadtteil Nieder-Mörlen
    – die Förderung der Bambini-Feuerwehr im Stadtteil Nieder-Mörlen
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Materielle Werte, wie Pokale und Übereignungen jeglicher Art werden Eigentum des Vereins.
  6. Politische und religiöse Betätigung sind ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind:
    – die Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Nauheim – Stadtteil Nieder-Mörlen gemäß Feuerwehrsatzung der Stadt Bad Nauheim in ihrer jeweils gültigen Fassung, falls keine gegenteilige Erklärung vorliegt
    – die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Nauheim – Stadtteil Nieder-Mörlen gemäß Feuerwehrsatzung der Stadt Bad Nauheim in ihrer jeweils gültigen Fassung, falls keine gegenteilige Erklärung vorliegt.
    – die Angehörigen der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Bad Nauheim – Stadtteil Nieder-Mörlen gemäß Feuerwehrsatzung der Stadt Bad Nauheim in ihrer jeweils gültigen Fassung, falls keine gegenteilige Erklärung vorliegt
    – die Angehörigen des Blasorchesters
    – Ehrenmitglieder
    – fördernde Mitglieder (passive Mitglieder)
    – Angehörige der Bambini-Feuerwehr
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Mit dem Aufnahmeantrag wird auf Verlangen eine Ausfertigung der Satzung ausgehändigt.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
    Bei Eintritt von Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr muß die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten vorliegen.
    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an
  4. Als fördernde Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen aufgenommen werden.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen werden, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    – Tod
    – Austritt
    – Ausschluß
  6. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Beim Austritt Jugendlicher ist die Austrittserklärung von einem Erziehungsberechtigten mit zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden.
  7. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt. Es ist auszuschließen, wenn es die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
    Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlußfassung ist das betroffene Mitglied anzuhören. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
    Gegen die Entscheidung steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  8. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
  9. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
  10. Für anteilige Leistungen bei der Beschaffung von Gegenständen (wie Musikinstrumente, Uniformen, Ausrüstungsgegenstände etc.) gilt die in Abs. 10 getroffenen Regelung nicht, wenn die Anteilleistungen vertraglich abgesichert wurden.
  11. Bei Austritt oder Ausschluß sind alle dem Verein gehörenden und dem Mitglied überlassenen Gegenstände (wie Musikinstrumente, Uniformen, Ausrüstungsgegenstände etc.) sofort und unaufgefordert zurückzugeben. Dies gilt gleichermaßen bei einem Statuswechsel zum fördernden Mitglied.
    Für anteilige Leistungen bei der Beschaffung von Ausrüstungs- und sonstigen Gegenständen muß eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden werden

§ 4 Rechte und Pflichten

  1. Alle Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr das Stimmrecht auszuüben.
  2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
  3. Ehrenmitglieder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind nicht beitragspflichtig.
  4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Vereins voll einzusetzen.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet. Sie ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit 14-tägiger Frist einzuberufen. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang.
  3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorliegen und begründet sein.
  4. Auf Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder ist innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge
  • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
  • Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Beschlußfassung über Satzungsänderungen
  • Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 8 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
  2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und weitergehende Bestimmungen in dieser Satzung nicht entgegenstehen
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  4. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Wahlen zum Vorstand erfolgen grundsätzlich in geheimer Abstimmung. Stellt sich nur ein Kandidat zur Wahl, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag beschließen, offen abzustimmen.
  6. Sonstige Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
  7. Die Wahl des Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes zu erfolgen. Sie wird von einem von der Versammlung gewählten Wahlleiter geleitet.
  8. Für die Wahl des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers, des Jugendfeuerwehrwartes und des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung gelten die Bestimmungen der Feuerwehrsatzung der Stadt Bad Nauheim. Diese Vorstandsmitglieder müssen nicht zwingend in einer Mitgliederversammlung des Vereins gewählt werden.
  9. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden nach der Wahl des Vorsitzenden in einzelnen Wahlgängen ermittelt, wobei der bereits gewählte Vorsitzende den Wahlvorgang weiterführt und den zu Beginn gewählten Wahlleiter ablöst
  10. Zur Prüfung der Kasse und der Bücher zur Kassenprüfung, sowie der zugehörigen Belege sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch jeweils einer von beiden ausscheiden muß.
  11. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
  12. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zu Niederschrift zu geben.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    – dem 1. Vorsitzenden
    – dem stellvertretenden Vorsitzenden
    – dem Kassenwart
    – dem stellvertretenden Kassenwart
    – dem Schriftführer
    – dem stellvertretenden Schriftführer
    – dem Wehrführer
    – dem stellvertretenden Wehrführer
    – dem Jugendfeuerwehrwart
    – dem Leiter der Musikabteilung
    – dem stellvertretenden Leiter der Musikabteilung
    – dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung
    – dem Haus- und Zeugwart
    – dem stellvertretenden Haus- und Zeugwart
    – dem Vertreter der fördernden (passiven) Mitglieder
  2. Eine Personalunion von maximal 2 Ämtern ist zulässig.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
  4. Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Personen mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung.
  6. Der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind alleinvertretungsberechtigt.
  7. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt und angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu informieren.
  8. Der Vorsitzende im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
  9. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist
  10. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 10 Finanz- und Kassenwesen

  1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch
    – Mitgliedsbeiträge
    – freiwillige Zuwendungen
    – Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
    – Überschüsse aus Veranstaltungen
  2. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  3. Er darf Auszahlungen nur tätigen, wenn der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter eine Auszahlungsanordnung erteilt hat. Ausgenommen von der Auszahlungsanordnung sind Kleinbeträge bis zu 50,- Euro, wiederkehrende feste Kosten, wie z.B. Versicherungen, Beiträge an Verbände und ähnliches.
  4. Der Kassenwart muß über alle Ausgaben und Einnahmen genauestens Buch führen und zum Ende des Geschäftsjahres den Kassenprüfern alle Vorgänge und Buchungen offenlegen.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter und Positionen ehrenamtlich aus. Erforderliche Auslagen für Porto, Telefongebühren etc. werden aus den Mitteln des Vereins zurückerstattet.
  7. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 11 Verfahren bei Auflösung

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der Mitglieder vertreten sind und mit 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließt.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in welcher der Beschluß zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Nauheim, die es in gleichen Anteilen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“und zur Förderung des Musikwesens zu verwenden hat.
  4. Der Beschluß zur Auflösung ist vom Vorstand zur Eintragung im Vereinsregister anzumelden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 13. März 2009 in der Jahreshauptversammlung für das Geschäftsjahr 2008 unter Tagesordnungspunkt 15 verabschiedet und in Kraft gesetzt. Die bisherige Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Nieder-Mörlen vom 13. März 1976, zuletzt geändert durch Beschluß vom 12. März 2009 tritt mit Wirkung vom gleichen Tag außer Kraft.

Bad Nauheim, den 13. März 2009

(Werner Braun)      (Berthold Heil)

1. Vorsitzender      stellvertretender Vorsitzender